Rathaus & Politik
Verwaltung
Unsere Mitarbeiter
Kontakt & Öffnungszeiten
Bankverbindung Gemeinde Laufach
Dienstleistungen
Formulare & Onlineanträge
Schadensmeldung
Ausschreibungen
Bayernportal
Ortsrecht
Fundbüro
Politik & Wahlen
Ratsinformationssystem
Ortsjugendrat
Wahlen
Laufach hilft
Spenden und Sozialfond
Ortsgeschichte
Einwohnerentwicklung
Wirtschaftliche Entwicklung
Aus der Geschichte von Laufach
Aus der Geschichte von Frohnhofen
Aus der Geschichte von Hain
Stellenangebote
Jobs
Ausbildung & Praktikum
Kommunale Allianz WestSPEssart
Gründung
Mitglieder
Neues aus dem WESPEland
Kontakt
Feuerwehr
Feuerwehr Gemeinde Laufach
First Responder
Leben in Laufach
Unsere Gemeinde
Lage
Zahlen, Daten & Fakten
Städtepartnerschaft
Einkaufen vor Ort
Fairtrade Gemeinde
Amts- und Mitteilungsblatt
Nahverkehr
Ver- und Entsorgung
Stromversorgung
Wasser- / Abwasserversorgung
Abfallentsorgung
Problemabfälle & Schadstoffe
Glas & Dosencontainer
Recyclinghof
Bio- und Grünabfälle
Erdaushubdeponie
Belloo Stationen
Freizeit & Sport
Hallenbad
Sportstätten
LafDischFit
Nordic Walking
Spiel- und Bolzplätze
Radwege & WaldErfahren
Wandern rund um Laufach
Eisenbahnerlebnis Spessartrampe
Erfrischungsstation Schwarzkopftunnel
Bildung, Kultur & Vereinsleben
Laufacher Vereine
Vereintes Haus – ehem. Mainzer Amtshaus
Schule
Musikschule
VHS
Bücherei
Kulturwege
Kulturherbst
Familie, Kinder, Jugend & Senioren
Kinderkrippen & Kindergärten
Mittagsbetreuung
Ferienbetreuung
Jugendtreff
Seniorenpflege Laufach
Nachbarschaftshilfe
Seniorentagesstätte
Haus Nebenan
Gesundheit
Ärzte & Apotheken
Pflegedienste
Kirchliches Leben & Friedhöfe
Kirchliches Leben
Friedhöfe in Laufach
Naturfriedhof Bischling im Spessart
Tourismus
Übernachtung
Gaststätten
Bauen & Wirtschaft
Bauen & Wohnen
Baugrundstücke
Bebauungspläne
Bodenrichtwerte
Wirtschaftsstandort
Breitbandversorgung
Ortsplan
HWK
IHK
Firmenliste
Klimafreundliches Laufachtal
Solarpark Laufach
LED-Innenbeleuchtung Rathaus
LED-Beleuchtung im Ortsgebiet
Umrüstung der Schulsporthallenbeleuchtung auf hocheffiziente LED-Technik
Photovoltaikanlage Schule und Hallenbad
Photovoltaikanlage Rathaus / Feuerwehrhaus
Photovoltaikanlage Bauhof
BHKW Hallenbad
Nahwärmeverbund Rathaus und Feuerwehrhaus
Laufach summt
E-Mobilität
Steuern & Abgaben
Steuern
Gebühren
Abgaben
Grundsteuerreform
Neuregelung der Grundsteuer
Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.
Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.
Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.
Wer berechnet die Grundsteuer?
Für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.
Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid vorgenommen.
Wie wird die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft berechnet?
Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).
Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:
Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört × nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau) = Reinertrag
Reinertrag × Faktor 18,6 = Grundsteuerwert
Grundsteuerwert × Grundsteuermesszahl 0,55 Promille = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.
Wie wird die Grundsteuer B für Grundstücke berechnet?
Grund und Boden
Fläche des Flurstücks × 0,04 €/m2 = Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden
Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden × 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Gebäude - Wohnnutzung
Wohnfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche
Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche × 70% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken
Nutzfläche × 0,50 €/m2 = Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche
Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche × 100% = Grundsteuermessbetrag
Grundsteuermessbetrag × Hebesatz der Gemeinde = Grundsteuer
Nach Abgabe der Grundsteuererklärung – Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?
In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden.
Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.
Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Kommune selbständig berichtigt.
Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.
Unter www.grundsteuer.bayern.de finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten für den Antrag einer Neuberechnung Ihres Messbetrages.
Bitte folgen Sie den Punkten:
Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.
Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:
Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden ist und keine Möglichkeit hat, Änderungen diesbezüglich (z. B. Messbetragshöhe, Eigentümer) vorzunehmen.
Verbindliche Auskünfte über den Messbetrag und dessen Berechnung kann nur das Finanzamt Aschaffenburg erteilen.
Kontaktdaten des Finanzamtes:
Telefonnummer (Finanzamt Aschaffenburg) |
06021 / 4920 |
|
Poststelle.fa-ab@finanzamt.bayern.de |
Öffnungszeiten (Finanzamt Aschaffenburg) |
Mo, Di, Fr: 08.30 – 12.00 Uhr, Mi: geschlossen, Do: 08.30 – 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr |
Telefonnummer (Grundsteuer-Hotline) |
089 / 30 70 00 77 |
Öffnungszeiten (Grundsteuer-Hotline) |
Mo, Do: 09.00 – 16.00 Uhr, Di, Mi, Fr: 09.00 – 13.00 Uhr |
Was passiert, wenn sich am Grundbesitz etwas ändert?
Die bzw. der Steuerpflichtige muss die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten. Das Finanzamt sowie die Gemeinde erlassen dann neue Bescheide.
Beispiele für Änderungen, die angezeigt werden müssen:
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ und hier.
Noch mehr Infos finden Sie hier.
Gemeinde Laufach
Impressum
Datenschutz
Mitarbeiter
News
Made by