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Startseite > Bauen & Wirtschaft > Steuern & Abgaben > Grundsteuerreform

Grundsteuerreform

 

Neuregelung der Grundsteuer

 

Für die Städte und Gemeinden ist die Grundsteuer eine der wichtigsten Einnahmequellen. Sie fließt in die Finanzierung der Infrastruktur, zum Beispiel in den Bau von Straßen und dient der Finanzierung von Schulen und Kitas. Sie hat Bedeutung für jeden von uns.

 

Das Bundesverfassungsgericht hat die bisherigen gesetzlichen Regelungen zur Bewertung von Grundstücken für Zwecke der Grundsteuer im Jahr 2018 für verfassungswidrig erklärt.

 

Der Bayerische Landtag hat am 23. November 2021 zur Neuregelung der Grundsteuer ein eigenes Landesgrundsteuergesetz verabschiedet. Von 2025 an spielt der Wert eines Grundstücks bei der Berechnung der Grundsteuer in Bayern keine Rolle mehr. Die Grundsteuer wird in Bayern nicht nach dem Wert des Grundstücks, sondern nach der Größe der Fläche von Grundstück und Gebäude berechnet.

 

 

Wer berechnet die Grundsteuer?


Für die Feststellung der Berechnungsgrundlagen (Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. Grundsteuerwert sowie Grundsteuermessbetrag) ist das Finanzamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich das Grundstück bzw. der Betrieb der Land- und Forstwirtschaft liegt.

Die eigentliche Festsetzung und die Erhebung der Grundsteuer wird anschließend von der Gemeinde mittels Grundsteuerbescheid vorgenommen.

 

Wie wird die Grundsteuer A für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft berechnet?

 

Die Grundsteuer basiert auf dem Grundsteuerwert. Dieser bildet pauschal ab, wie ertragsfähig die Flächen des Betriebs sind (Ertragswert).

Die Grundsteuer berechnet sich bei allen verschiedenen Nutzungen (z. B. Landwirtschaft, Forstwirtschaft, Gartenbau) nach folgendem Schema:

Fläche, die der Betriebsinhaberin/dem Betriebsinhaber gehört  ×  nutzungsabhängiger, pauschaler Faktor (gesetzlich festgelegt; ggf. Zuschlag für z. B. verstärkte Tierhaltung, Windenergieanlage, Flächen unter Glas oder Kunststoffen bei Obst-/Gemüsebau)  =  Reinertrag

Reinertrag  ×  Faktor 18,6  =  Grundsteuerwert

Grundsteuerwert  ×   Grundsteuermesszahl 0,55 Promille  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

Nicht nur aktive Betriebe, sondern auch einzelne landwirtschaftlich genutzte Flächen, die gegebenenfalls verpachtet sind, bilden einen „Betrieb der Land- und Forstwirtschaft“.

 

 

Wie wird die Grundsteuer B für Grundstücke berechnet?

 

Grund und Boden

Fläche des Flurstücks  ×  0,04 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden

Äquivalenzbetrag für den Grund und Boden  ×  100%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Gebäude - Wohnnutzung

Wohnfläche  ×  0,50 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche

Äquivalenzbetrag für die Wohnfläche  ×  70%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Gebäude - Nutzung zu anderen Zwecken

Nutzfläche  ×  0,50 €/m2  =  Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche

Äquivalenzbetrag für die Nutzfläche  ×  100%  =  Grundsteuermessbetrag

Grundsteuermessbetrag  ×  Hebesatz der Gemeinde  =  Grundsteuer

 

Nach Abgabe der Grundsteuererklärung – Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?


In diesem Fall müssen Sie sofort tätig werden.

Innerhalb der Rechtsbehelfsfrist können Sie Einspruch beim Finanzamt bzw. Widerspruch bei der Gemeinde einlegen. Weitere Informationen – insbesondere innerhalb welcher Frist Sie einen Rechtsbehelf einlegen können und an welche Behörde Sie ihn adressieren müssen – entnehmen Sie bitte der in den jeweiligen Bescheiden enthaltenen Rechtsbehelfsbelehrung.

Haben Sie gegen einen Bescheid Rechtsbehelf eingelegt, bedeutet das nicht, dass Sie damit automatisch auch die anderen Bescheide anfechten. Sie müssen gegen jeden Bescheid, den Sie anfechten möchten, einen gesonderten Rechtsbehelf einlegen. Wird aber ein Bescheid aufgrund des Rechtsbehelfs berichtigt, werden auch die Folgebescheide vom Finanzamt bzw. der Kommune selbständig berichtigt.

Aber auch, wenn die Frist für den Rechtsbehelf abgelaufen ist, müssen Sie Fehler beim Finanzamt bzw. bei der Gemeinde schriftlich anzeigen. Die Bescheide können dann ggf. noch für die Vergangenheit, auf alle Fälle aber für die Zukunft berichtigt werden.

 

Unter www.grundsteuer.bayern.de finden Sie die verschiedenen Möglichkeiten für den Antrag einer Neuberechnung Ihres Messbetrages.

 

Bitte folgen Sie den Punkten:

  • Nach Abgabe der Grundsteuererklärung – was passiert nun?“
  • Sie sind der Meinung, Ihr Bescheid ist nicht richtig?
  • Anzeige von Änderungen

Die Änderungen an Ihrer wirtschaftlichen Einheit können Sie in Bayern mittels dem Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder mittels einer vollständig ausgefüllten Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis 4) anzeigen.

Für die Abgabe der Grundsteueränderungsanzeige (Vordruck BayGrSt 5) haben Sie drei Möglichkeiten:

  • elektronisch über ELSTER - Ihr Online-Finanzamt - unter www.elster.de
  • als PDF-Formular zum Ausfüllen am PC
  • als Papier-Formular zum handschriftlichen Ausfüllen (verfügbar in den Finanzämtern)

 

Bitte beachten Sie, dass die Gemeinde an den Grundlagenbescheid des Finanzamtes gebunden ist und keine Möglichkeit hat, Änderungen diesbezüglich (z. B. Messbetragshöhe, Eigentümer) vorzunehmen.

 

Verbindliche Auskünfte über den Messbetrag und dessen Berechnung kann nur das Finanzamt Aschaffenburg erteilen.

 

Kontaktdaten des Finanzamtes:

Telefonnummer (Finanzamt Aschaffenburg)

06021 / 4920

E-Mail

Poststelle.fa-ab@finanzamt.bayern.de

Öffnungszeiten (Finanzamt Aschaffenburg)

Mo, Di, Fr: 08.30 – 12.00 Uhr, Mi: geschlossen, Do: 08.30 – 12.00 und 14.00 bis 17.00 Uhr

Telefonnummer (Grundsteuer-Hotline)

089 / 30 70 00 77

Öffnungszeiten (Grundsteuer-Hotline)

Mo, Do: 09.00 – 16.00 Uhr, Di, Mi,

Fr: 09.00 – 13.00 Uhr

 

Was passiert, wenn sich am Grundbesitz etwas ändert?

 

Die bzw. der Steuerpflichtige muss die Änderung (Ausnahme: reiner Eigentumswechsel) von sich aus beim Finanzamt anzeigen. Sie müssen die Änderung auch dann anzeigen, wenn sie auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruht oder Sie eine Baugenehmigung beantragen mussten. Das Finanzamt sowie die Gemeinde erlassen dann neue Bescheide.

Beispiele für Änderungen, die angezeigt werden müssen:

  • Anbau eines Wintergartens
  • Gebäude ist erstmals denkmalgeschützt
  • Die bisherige Wohnung wird jetzt an eine Arztpraxis vermietet.
  • Das Bürogebäude wurde bisher durch eine Behörde und wird jetzt von einer Anwaltskanzlei genutzt.
  • Ein Teil des Flurstücks wurde an einen Nachbarn verkauft.
  • Ein Mietshaus wurde in Wohnungs-/Teileigentum aufgeteilt.

 

Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie unter https://www.grundsteuer.bayern.de/ und hier

 

Noch mehr Infos finden Sie hier.

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Raiffeisengasse 4
63846 Laufach

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